Auszug aus den Statuten des VÖK

Zur Beachtung: Auch wenn in den folgenden Zeilen von „dem Kieferorthopäden", „dem Kollegen", „dem Zahnarzt" etc. gesprochen wird, so beziehen sich die Aussagen selbstverständlich auch auf das weibliche Geschlecht. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde aber auf Wortkonstruktionen wie „der/die Kieferorthopäde/-in" verzichtet.

 

1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

1.1 Name
Der Verein führt den Namen VERBAND ÖSTERREICHISCHER KIEFERORTHOPÄDEN (VÖK). Er ist im Vereinsregister mit der ZVR-Zahl 224537049 eingetragen.

1.2 Sitz
Der VERBAND ÖSTERREICHISCHER KIEFERORTHOPÄDEN hat seinen Sitz in Wien.

1.3 Tätigkeitsbereich
Der VÖK erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

2 Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1 Zweck des Vereins
• Ziele des VERBANDES ÖSTERREICHISCHER KIEFERORTHOPÄDEN sind der Ausbau und die Sicherung der freien Berufsausübung der Kieferorthopäden in Österreich zum Wohle der Patienten. Der VÖK fordert eine kieferorthopädische Versorgung, die sich am Stand der Wissenschaft orientiert und unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen erbracht werden kann.


• Der VÖK setzt sich für eine angemessene Vertretung der Kieferorthopäden in den zahnärztlichen Gremien ein und erhebt Anspruch auf Wahrung der Interessen seiner Mitglieder als zahnärztliche Minderheit.

• Der VÖK ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung). Er darf keine gewerbliche oder sonst auf Gewinn zielende Tätigkeit ausüben. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Verbandsvermögen oder an erzielten Überschüssen. Sie erhalten keinerlei persönliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der VÖK darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

• Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die Vermögenslage des Vereins dies zulässt, können zur Erreichung der Ziele des Vereins getätigte Aufwendungen und Spesen erstattet werden. Soweit möglich sind Rechnungsbelege vorzulegen. Die Generalversammlung kann pauschale Aufwandsentschädigungen beschließen.
• Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.2 Aufgaben des Vereins
Der VÖK vertritt und wahrt die beruflichen, wirtschaftlichen und berufspolitischen Interessen seiner Mitglieder. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
• Die politische Umsetzung von Anliegen, welche in einem direkten Zusammenhang stehen mit der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung sowie Berufsausübung aller in Österreich kieferorthopädisch tätigen Kollegen.
• Die Vertretung und Wahrnehmung der beruflichen, berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Kieferorthopäden.
• Die Darstellung der Kieferorthopädie in der Öffentlichkeit.
• Die Unterstützung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen, die mit den Aufgaben des Vereins in Zusammenhang stehen.

 

4 Art der Mitgliedschaft

Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist wie folgt geregelt:
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages des Bewerbers. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss zusätzlich den Nachweis der Qualifikation enthalten (siehe Punkt 4.1). Der Antrag ist dem geschäftsführenden Vorstand des VÖK vorzulegen. Der Bewerber wird bei Richtigkeit der Angaben durch den erweiterten Vorstand als Mitglied aufgenommen. Lehnt der erweiterte Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen das Recht zu, über den Aufnahmeantrag in der nächsten Generalversammlung entscheiden zu lassen. Diese entscheidet endgültig.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

6.1 Tod des Mitgliedes

6.2 Freiwilligen Austritt
Dieser kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen und muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden; erfolgt die Mitteilung verspätet, so wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

6.3 Streichung
Diese ist vorzunehmen, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mehr als 1 Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt; das Recht, die bis dahin fällig gewesenen Beiträge einzuholen, bleibt dem VÖK erhalten.

6.4 Ausschluss
Dieser ist vorzunehmen, wenn
• ein Mitglied durch ein gerichtliches Erkenntnis seinen akademischen Grad verloren hat oder
• einem auf Ausschluss lautenden Antrag im erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit stattgegeben wird. Ein Antrag auf Ausschluss kann eingebracht werden, wenn ein Mitglied sich satzungswidrig verhält, durch sein Verhalten Zweck und Ansehen des Vereins schädigt oder den Zielen des Vereins bewusst entgegenarbeitet. Auch die nachgewiesene Absicht dazu und die Herabsetzung des Ansehens seiner Mitglieder kann den Antrag auf Ausschluss zur Folge haben.
Gegen einen Beschluss des erweiterten Vorstandes über den Ausschluss hat der Betroffene das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch gegenüber dem erweiterten Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung endgültig, wenn dem Antrag auf Ausschluss mit 2/3 Mehrheit stattgegeben wird. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung über den Einspruch ruhen die Mitgliederrechte und Ämter. Das Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung zu dem Tagesordnungs-punkt teilzunehmen, zu dem über seinen Ausschluss entschieden wird, ist aber nicht stimmberechtigt.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Rechte
• Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins sowie Rat und Schutz der Organe des VÖK in allen Berufsfragen in Anspruch zu nehmen.
• Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt.
• Allen Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zu einem ermäßigten Tarif offen.
• Alle ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
• Ehrenmitglieder besitzen nur das aktive Wahlrecht.
• Mit der Pensionierung eines Mitgliedes erlischt dessen Stimm- und Wahlrecht.


8 Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:
• Generalversammlung
• geschäftsführender Vorstand
• erweiterter Vorstand
• Schiedsgericht

9 Die Generalversammlung

• Wenigstens einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die entsprechend für alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins gilt.

 

11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

11.1 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
• Präsident
• Vizepräsident
• Sekretär
• Kassier

11.2 Mitglieder des erweiterten Vorstandes
• alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
• Kassier-Stellvertreter
• 9 Bundesländervertreter und deren Stellvertreter

• ABO - Organisator
• EFOSA - Beauftragter

14 Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt (drei Jahre). Wiederwahl ist möglich. Einer der beiden Rechnungsprüfer sollte zwar Vereinsmitglied, darf jedoch nicht Mitglied im erweiterten Vorstand sein. Der zweite Rechnungsprüfer sollte nach Möglichkeit ein nicht dem Verein angehörender unabhängiger Wirtschaftsprüfer sein.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Über-prüfung des Rechnungsabschlusses im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

15 Schiedsgericht


In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Macht der Kläger keine Schiedsrichter namhaft, so gilt die Streitsache als unwiderlegbar erledigt. Macht der Beklagte keinen Schiedsrichter namhaft, so gilt das Begehren als anerkannt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmen-mehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

16 Änderung der Statuten

Die Änderung dieser Statuten beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Statutenänderung, die nicht vom geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand gestellt werden, müssen spätestens zwei Monate vor Beginn der Generalversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingehen und von mindestens zwanzig Mitgliedern schriftlich unterstützt werden. Alle Anträge auf Statutenänderungen sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Generalversammlung mitzuteilen.

16 Freiwillige Auflösung, Wegfall des begünstigten Vereinszwecks

Die Auflösung des Vereins erfordert einen schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder, welchem in der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit stattgegeben werden muss.
Die Auflösung wird zwingend notwendig, wenn eine wirtschaftliche Führung des Vereins nicht gegeben ist. Im Falle einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen nach Abzug der Passiva für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Das Vereinsvermögen fließt bei freiwilliger Auflösung karitativen Zwecken zu, worüber die Generalversammlung beschließt.

Stand März 2023

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